Rz. 129

Wird nur aus dem Wert einer Nebenforderung, z.B. Zinsen, oder wegen vorgerichtlicher Kosten erörtert, gilt prinzipiell das Gleiche wie bei Erörterung über eine Teil-Hauptforderung. Zu beachten ist allerdings jetzt § 43 Abs. 1 u. 2 GKG.

 

Rz. 130

Aus dem Wert der Hauptsache entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Aus dem Wert der Nebenforderung (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 2 GKG) fällt dagegen eine volle 1,2-Terminsgebühr an.

 

Rz. 131

Insgesamt darf wiederum nicht mehr verlangt werden als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Gesamtwert nur auf die Hauptforderung beläuft, da nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG ein Additionsverbot besteht.

 

Beispiel 69: Erörterung über Nebenforderung (vorgerichtliche Kosten)

Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 5.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) nebst Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 540,50 EUR. Nach Erörterung wird der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten zurückgenommen. Im Übrigen beantragt der Kläger ein Versäumnisurteil.

Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (Wert: 10.000,00 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der vorgerichtlichen Kosten (540,50 EUR). Insgesamt darf jedoch nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert, der sich nach § 43 Abs. 1 GKG nur auf 10.000,00 EUR beläuft. A.A. ist wiederum Schons,[62] der auch in diesem Fall von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen will.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   105,60 EUR
  (Wert: 540,50 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.230,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   233,85 EUR
Gesamt   1.464,65 EUR
 

Rz. 132

 

Beispiel 70: Erörterung über Nebenforderung (Zinsantrag)

Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 10.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Streitwert: 100,00 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.

Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (Wert: 10.000,00 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Zinsen (100,00 EUR). Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (10.000,00 EUR). A.A. ist wiederum Schons,[63] der auch in diesem Fall von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnen will.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,80 EUR
  (Wert: 100,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV 307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.184,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   224,96 EUR
Gesamt   1.408,96 EUR

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