Rz. 20

Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB (vgl. § 4 Rdn 29–36) gilt das zum Erwerb eines Erbteils Ausgeführte: nach einer streng formalen Sichtweise würden nie Genehmigungserfordernisse bestehen. Sonst müsste auf den Inhalt des übertragenen Anteiles abgestellt werden.

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