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Der veräußernde Miterbe bleibt auch nach der Veräußerung Schuldner der Erbschaftsteuer, § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Der Erwerber haftet daneben gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung mit dem erworbenen Erbanteil, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Käufer und Miterbe etwas andere geregelt sein mag.

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