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Die Regelungen der §§ 1795 f. BGB sind gem. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB sinngemäß auf die Betreuung anzuwenden. Die Vertretungsmacht des Betreuers kann nach §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB und nach § 1795 Abs. 1 BGB eingeschränkt sein.

§ 1795 Abs. 1 BGB erweitert das in § 181 BGB enthaltene Verbot. Bei betreuten Miterben ist oft die Alternative des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erheblich, da Miterben häufig nah miteinander verwandt sind. Sie gilt für Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreuten und Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandtschaft in gerade Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB), also Eltern und Abkömmlingen, des Betreuers. Bei einem Interessengegensatz soll eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer nicht möglich sein.

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