Rz. 16

Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet.[29]

Beispiele:

strafbare Untreue, auch in Form der Entnahme einer sittenwidrig überhöhten Testamentsvollstreckervergütung[30]
völlige Untätigkeit[31]
rechtswidrige Zueignung von Pfandbriefen
hartnäckige Verweigerungen der Auskunfts- und Rechnungslegung[32]
schuldhafte Unterlassung der Erstellung[33] oder Vorlage des Nachlassverzeichnisses[34]
Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen der Erben und Rechnungslegungspflichten[35]
Missachtung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers
Verweigerung der Vermächtniserfüllung gegen den Willen der Erben[36]
Ungleichbehandlung von Miterben[37]
Unterbreitung konkreter Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, auch wenn die Erben den Testamentsvollstrecker hierzu gedrängt haben[38]
Unterbreitung eines in hohem Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlags.
[29] Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 29.1.1997 – 3 W 219/96; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2021 – 3 Wx 59/21.
[30] LG Köln, Urt. v. 14.5.2009 – 15 O 586/08, im Ergebnis bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 2.12.2009 – 2 U 79/09.
[33] KG Berlin, Beschl. v. 17.5.2013 – 6 W 33/13.
[35] BayObLG, Beschl. v. 29.10.1987 – BReg. 1 Z 2/87.
[36] BayObLG, Beschl. v. 21.6.2000 – 1 Z BR 65/2000.

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