Rz. 16
Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet.[29]
Beispiele:
▪ | strafbare Untreue, auch in Form der Entnahme einer sittenwidrig überhöhten Testamentsvollstreckervergütung[30] |
▪ | völlige Untätigkeit[31] |
▪ | rechtswidrige Zueignung von Pfandbriefen |
▪ | hartnäckige Verweigerungen der Auskunfts- und Rechnungslegung[32] |
▪ | schuldhafte Unterlassung der Erstellung[33] oder Vorlage des Nachlassverzeichnisses[34] |
▪ | Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen der Erben und Rechnungslegungspflichten[35] |
▪ | Missachtung von Verwaltungsanordnungen des Erblassers |
▪ | Verweigerung der Vermächtniserfüllung gegen den Willen der Erben[36] |
▪ | Ungleichbehandlung von Miterben[37] |
▪ | Unterbreitung konkreter Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, auch wenn die Erben den Testamentsvollstrecker hierzu gedrängt haben[38] |
▪ | Unterbreitung eines in hohem Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlags. |
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