Rz. 127

Gem. § 201 BGB beginnt die Verjährung für rechtskräftig festgestellte Ansprüche mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung. Solche rechtskräftig festgestellten Ansprüche verjähren nach wie vor in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Vorschrift besitzt wegen der langen 30-jährigen Frist keine besondere Relevanz.

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