Rz. 208
Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Zusammenhangs" lässt sich als solcher nicht in der einfachen Form einer Worterklärung oder Definition erschöpfend bestimmen, sondern nur aber immerhin durch Herausarbeitung des ihm zugrunde liegenden Rechtsgedankens und Verdeutlichung an Beispielen konkretisieren.[287]
Rz. 209
Die Gesetzesverfasser[288] führen aus, der Begriff des Zusammenhangs habe sowohl eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente. Die zeitliche Komponente hat jedoch im Gegensatz zur inhaltlichen im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Es ist deshalb und weil das Kriterium "zeitlich" nicht bestimmbar ist,[289] kein zeitlicher Zusammenhang erforderlich.[290] Anderenfalls wäre die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1, Nr. 3 FamFG hochgradig unsicher und provozierte von den Gesetzesverfassern gerade nicht gewollte Auseinandersetzungen der Beteiligten über die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die zeitliche Komponente richtet sich nach den Vorschriften über die Verjährung; d.h. für die unter § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 FamFG fallenden nach § 1302 BGB, der für alle Ansprüche wegen Auflösung des Verlöbnisses nach den §§ 1298 bis 1301 BGB die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren und nach der am 2.7.2009 beschlossenen Neufassung die Regelverjährung von drei Jahren ab Auflösung des Verlöbnis bestimmt, um den Familienfrieden nicht zu sehr zu belasten; für die unter § 266 Abs. 1 Hs.1 Nr. 3 FamFG fallenden Ansprüche nunmehr nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren und nicht mehr wie bisher nach §§ 194 Abs. 2, 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF. gegebenenfalls in 30 Jahren. Auf diese Weise wird der zeitliche Aspekt berücksichtigt und zwar nach den neuen Regelungen über die Verjährung gerade anspruchsspezifisch, ohne unerträgliche Unsicherheiten über die Zuständigkeit zu provozieren.[291]
Rz. 210
Eine weitere Konkretisierung des Zusammenhangs ergibt sich aus dem Vergleich mit dem "Herrühren". Die Gesetzesverfasser führen nämlich aus, dass ein Anspruch nur dann aus dem familienrechtlichen Rechtsverhältnis Ehe, aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und aus dem Umgangsrecht herrührt, wenn der Anspruch selbst seine Grundlage in dem familienrechtlichen Rechtsverhältnis hat, ein bloßer Zusammenhang genügt nicht.[292] Daraus folgt, dass der "Zusammenhang" weiter zu beurteilen ist als das "Herrühren", im Zweifel ist ein weiter Sinn zugrunde zu legen.[293]
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