Rz. 207

§ 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG enthält zwei grundlegende unbestimmte Rechtsbegriffe mit denen die Intensität des Sachbezugs zu der familienrechtlichen Materie beschrieben wird und von deren Eingreifen es abhängt, ob der Verfahrensgegenstand das Vorliegen einer sonstigen Familiensache begründet-und damit zugleich über die Verfahrenszuständigkeit der Familiengerichte und deren sachliche Zuständigkeit entscheidet.

Die Familiensachen des § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 1, Nr. 3 FamFG fordern einen "Zusammenhang" mit der Beendigung des Verlöbnis bzw. mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

Die Familiensachen des § 266 Abs. 1 Hs. Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 FamFG fordern, dass die Ansprüche aus der Ehe, aus dem Eltern-Kind-Verhältnis und aus dem Umgangsrecht "herrühren".

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