Rz. 64

Im Fallbeispiel wurde der Prüfungsablauf dargestellt, obwohl auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nach Abzug des Kindesunterhalts und unter Berücksichtigung des Ehegattenmindestselbstbehalts nur 433,50 EUR (2.000 – 286,50 – 1.280 EUR) verteilbar sind und diese der vorrangigen F2 zufallen. Während in Fall 37 (§ 10 Rdn 91 ff.) der Vorrang der F2 den Unterhaltsanspruch der F1 nur schmälerte, stehen im vorliegenden Fallbeispiel für F1 keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung.

Eine solche Offensichtlichkeit ist in der Praxis häufig schon deshalb nicht gegeben, weil in den verschiedenen Unterhaltsrechtsverhältnissen (Verhältnis zu F1 einerseits und zu F2 andererseits) unterschiedliche Einkommen des M anzusetzen sind (vgl. Fall 38, siehe § 11 Rdn 1).[4]

[4] Zu den nachehelichen Änderungen der finanziellen Verhältnisse und speziell dazu, welches Einkommen in Bezug auf F1 und welches in Bezug auf F2 anzusetzen ist, vgl. Maurer, FamRZ 2011, 849, 859 f.

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