Rz. 60
Wird nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragt, dem Antragsteller nach § 494a Abs. 1 ZPO aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben, um eine Kostenentscheidung zu erzwingen, falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt (§ 494a Abs. 2 ZPO), zählt diese Tätigkeit noch zum Beweisverfahren und löst keine gesonderte Vergütung aus (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG).
Beispiel 37: Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage
Nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragt der Antragsgegner, den Antragsteller eine Frist zur Hauptsacheklage zu setzen.
Die Tätigkeit im Hinblick auf die Fristsetzung ist durch die Gebühren des Beweisverfahren mit abgegolten.
Rz. 61
Auch das Verfahren über die Kostenentscheidung bei unterlassener Hauptsacheklage zählt noch zum Beweisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 RVG).
Beispiel 38: Antrag auf Kostenentscheidung nach Ablauf der Frist zur Hauptsacheklage
Nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragt der Antragsgegner, dem Antragsteller eine Frist zur Hauptsacheklage zu setzen, was dann auch geschieht. Die Klage wird nicht erhoben, sodass der Anwalt des Antragsgegners beantragt, dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Tätigkeit im Hinblick auf die Kostenentscheidung ist wiederum durch die Gebühren des Beweisverfahren mit abgegolten
Rz. 62
Wird gegen die Kostenentscheidung oder deren Verweigerung eine Beschwerde eingelegt, ist dies eine neue Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), die neben den Kosten des Beweisverfahrens eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV auslöst.
Beispiel 39: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Es wird ein Beweisverfahren zur Höhe von Mängelbeseitigungskosten eingeholt. Das Sachverständigengutachten wird ohne Anberaumung eines Termins erstattet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Hiernach beantragt der Antragsgegner dem Antragsteller Frist zur Hauptsacheklage zu setzen. Nach Fristablauf werden dem Antragsteller auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des Beweisverfahrens auferlegt. Hiergegen legt er Beschwerde ein.
Im Beweisverfahren entsteht nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Fristsetzung und Kostenantrag gehören noch zum Rechtszug (siehe oben Rdn 13, 37, 60 ff.).
Für die Beschwerde entsteht dagegen eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 RVG und bemisst sich nach dem Wert der Erstattungsforderung aus dem Beweisverfahren, also hier auf 1.501,19 EUR.
I. | Selbstständiges Beweisverfahren | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 1.241,50 EUR | |
(Wert: 30.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.261,50 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 239,69 EUR | |
Gesamt | 1.501,19 EUR | ||
II. | Beschwerdeverfahren | ||
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 83,00 EUR | |
(Wert: 1.501,19 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 16,60 EUR | |
Zwischensumme | 99,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 18,92 EUR | |
Gesamt | 118,52 EUR |
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