Rz. 31

Inwieweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten als einheitlicher Anspruch zu behandeln oder als eine Fülle von Teilansprüchen zu betrachten ist, kann je nach der daraus zu ziehenden Rechtsfolge verschieden beantwortet werden. Die Einteilung der Schadensersatzansprüche kann nach drei verschiedenen Gesichtspunkten vorgenommen werden, nämlich

a) nach der Rechtsgrundlage,
b) nach Anspruchsgruppen,
c) nach der Schadensart.
 

Rz. 32

Zu a): Wird ein Anspruch auf mehrere Rechtsgrundlagen (BGB, StVG, HPflG etc.) gestützt, so bleibt es doch der gleiche einheitliche Anspruch. Vgl. jedoch wegen der Anspruchskonkurrenz unten Rdn 34 ff. und wegen der Bedeutung der Anspruchsgrundlagen für die Zuständigkeit des Gerichts § 25.

 

Rz. 33

Zu b): Die Praxis unterscheidet fünf verschiedene Anspruchsgruppen, nämlich Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsausfall, Schmerzensgeld und Sachschaden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Gesetz insoweit, als die Heilungskosten unmittelbar dem Begriff der Naturalrestitution in § 249 BGB entsprechen, die vermehrten Bedürfnisse in § 843 BGB, der Erwerbsausfall in § 842 BGB und das Schmerzensgeld in § 253 BGB besondere Erwähnung gefunden haben. Die Grenzen zwischen diesen Anspruchsgruppen, die lediglich aus einem praktischen Bedürfnis heraus gebildet worden sind, sind teilweise fließend, so insbesondere zwischen Heilungskosten und vermehrten Bedürfnissen, aber auch zwischen Erwerbsausfall und Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof lehnt es mit Recht ab, diese Gruppen von Ansprüchen noch weiter zu unterteilen, obwohl man jede einzelne Gruppe wieder in verschiedene Schadensersatzpositionen zerlegen könnte, z.B. die Heilungskosten in Arztkosten, Medikamente, Krankenpflege usw. Mit Rücksicht auf die vorgenannte gesetzliche Einteilung und die praktischen Notwendigkeiten fasst der Bundesgerichtshof jedoch alle aus dem laufenden Erwerbseinkommen zu tragenden Aufwendungen des Lebensbedarfes als Ersatzansprüche wegen Erwerbsausfalles auf und lässt auch eine Unterteilung der Heilungskosten und vermehrter Bedürfnisse in einzelne Schadenspositionen nicht zu.[66]

 

Rz. 34

Zu c): Die Einteilung nach der Schadensart beruht insbesondere auf den Bedürfnissen der Haftpflichtversicherung, die zwischen Personenschaden, Sachschaden, Folgeschaden sowie nach Personen- und Sachschaden und reinem Vermögensschaden unterscheidet Das BGB unterscheidet dagegen in § 823 BGB nach der Verletzung einzelner Rechtsgüter, nicht nach der Art des daraus entstehenden Schadens. Von Bedeutung wird die Unterteilung des Schadensersatzanspruches in Anspruchsgruppen oder Schadensarten bei der Verjährungseinrede, ferner hinsichtlich des Kongruenzbegriffes im Rahmen des § 116 SGB X, aber auch im Rahmen des Prozessrechts. Wegen im Binnenschifffahrtsrecht unterschiedener Schadensarten vgl. § 7. Zur Einheitlichkeit eines Schadensersatzanspruchs bei wechselnden Rechnungsposten vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.[67]

[66] BGH, Urt. v. 8.11.1960 – VI ZR 183/59, VersR 1960, 1122.
[67] BGH, Urt. v. 7.12.1995 – VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891.

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