[1] Das durch die Rechtsprechung entwickelte Prinzip der kongruenten Deckung wird gesetzlich normiert. Der Anspruch geht dem Grunde und der Höhe nach auf den Leistungsträger nur insoweit über, als Sozialleistung einerseits und Schadenersatzanspruch andererseits in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht deckungsgleich sind. Die Sozialleistung muß also der Behebung eines artgleichen Schadens dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum (zeitliche Kongruenz) beziehen, für den auch eine Schadenersatzpflicht besteht. Werden keine einander entsprechenden Leistungen (z. B. beim Schmerzensgeld) gewährt, tritt insoweit auch kein Forderungsübergang ein. Ein Ersatzanspruch wegen Beschädigung einer Sache kann folglich nur übergehen, sofern ihm eine Sachschadenleistung des Leistungsträgers gegenübersteht (vgl. § 539 Abs. 1 Nr. 9, § 765 a RVO).

[2] Sachliche Kongruenz besteht z. B. zwischen:

Schadensart Leistungen des Leistungsträgers

Sachschaden

(z. B. § 823 BGB, § 7 StVG, §§ 1 und 2 HPflG, §§ 33, 34 LuftVG)
  • Erstattung von Aufwendungen für Sachschäden an nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO Versicherte (§ 765 a RVO)

Heilungskosten

(z. B. § 823 BGB, § 11 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 36 LuftVG
  • Leistungen für die ambulante und stationäre Behandlung (z.B. § 182 Abs. 1, §§ 184, 184a, 557 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 RVO), häusliche Krankenpflege, Haus- und Anstaltspflege (§ 182 Abs. 1 Ziffer 1 f, § 558 Abs. 1, 2 RVO; vgl. auch "vermehrte Bedürfnisse"), Ersatz für Beschädigung künstlicher Körperteile und Krankenfahrzeuge (§§ 182, 182 b, 182 c, 557 Abs. 4 RVO)

Erwerbsschaden

(§§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 6 PflG, § 36 LuftVG)

  • Krankengeld (§ 182 Abs. 1 Satz 2 RVO)
  • Übergangsgeld, Verletztengeld, Betriebshilfe (§§ 560, 568, 1240, 779 a RVO; §§ 17, 23 AVG, 56 Abs. 3 Nr. 1, §§ 59 bis 59 e AFG)
  • Renten (§§ 581, 1246, 1247 RVO)
  • Geldleistungen während der Berufshilfe (Rehabilitation - § 567 RVO) § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 AFG soweit nicht "vermehrte Bedürfnisse"
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur beruflichen Rehabilitation z. B. Ausbildungsgeld (§ 58 AFG in Verbindung mit § 24 A Reha), Übergangsgeld (§ 59 AFG)
  • Unterhaltsgeld (§ 44 AFG) und Leistungen nach § 45 AFG, falls durch das schädigende Ereignis die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme erforderlich wurde
  • Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG), falls durch das schädigende Ereignis Arbeitsausfall im Sinne des § 64 AFG eingetreten ist
  • Arbeitslosengeld (§§ 100 ff. AFG) oder Arbeitslosenhilfe (§§ 134 ff. AFG), falls durch das schädigende Ereignis Arbeitslosigkeit eingetreten ist oder eine der genannten Leistungen bzw. Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG) oder Schlechtwettergeld (§§ 83 ff. AFG) infolge der Schädigung im Rahmen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gewährt wird (z. B. § 44 Abs. 7, § 65 Abs. 4, § 105 b AFG, § 2 SprachFV)

Vermehrte Bedürfnisse

(z. B. § 843 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 35 Abs. 1 LuftVG)
  • Pflegegeld (§ 558 Abs. 3 RVO)
  • Haus- und Anstaltspflege (dauernd) - vgl. auch "Heilungskosten"
  • Haushaltshilfe (§ 185 b, 569 a Nr. 4, § 779 b Absatz 2 RVO, § 56 Abs. 3 Nr. 5 AFG)
  • Aufwendungen für Kleidermehrverschleiß, Führungsgeld bei Blinden, Behindertensport, Wohnungshilfe für Behinderte, Umbauten wegen Behinderung, Kfz-Beschaffung und -Ausstattung (§ 569 RVO)

Beerdigungskosten

(z. B. § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG, § 5 Abs. 1 HPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG)
  • Sterbegeld, Überführungskosten (§§ 201 ff., 589 RVO)

Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts

(z. B. § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 2 HPflG, § 35 Abs. 2 LuftVG)
  • Hinterbliebenenrenten einschließlich Überbrückungshilfe (§§ 589 ff., 1263 ff. RVO, §§ 43 ff. AVG)
  • Witwenabfindung (§§ 615, 1302 RVO, § 81 AVG)
  • Zuschuß der Rentenversicherung zu den Aufwendungen der Krankenversicherung von Rentnern (§ 1304 e RVO, § 83 e AVG)

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