Rz. 18

Eine sachliche Übereinstimmung (Kongruenz) besteht, wenn die Leistung des Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgers denselben Zwecken dient wie der vom Schadensersatzpflichtigen zu leistende Schadensersatz. Der Sozialleistung muss also ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüberstehen. Dabei ist zu unterscheiden nach den Ansprüchen des Geschädigten auf Sachschäden, Schmerzensgeld, Heilungskosten, Erwerbsschäden und vermehrte Bedürfnisse. Daneben ist es weiterhin erforderlich, dass Identität zwischen dem Schadensberechtigten und dem Empfänger der Sozialleistung besteht. Nur in Ausnahmefällen ist auch ein sog. Drittschaden anzuerkennen (z. B. Fahrtkosten des Vaters infolge von Besuchen bei dem verletzten Kind; Schulung von Angehörigen; vgl. dazu Kater, in: KassKomm. SGB X, 101. EL 2018, § 116 Rz. 98 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Identitätserfordernis bestimmt § 114 SGB XII hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt an Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Kinder.

 

Rz. 19

Das Fehlen sachlicher Übereinstimmungen ist insbesondere beim Anspruch auf Ersatz von Sachschäden sowie bei immateriellen Schadensersatzansprüchen (z. B. Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB) gegeben. Hingegen besteht bei Erwerbsschäden, also allen Leistungen, die Lohnersatzfunktion haben (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsgeld usw.), Deckungsgleichheit mit dem Schadensersatzanspruch des Versicherten gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Weiterhin besteht Deckungsgleichheit zwischen Ansprüchen auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB z. B. mit einer Rente nach § 31 BVG, der Haus- und Anstaltspflege, dem Pflegegeld und der Haushaltshilfe. Dies trifft ebenfalls grundsätzlich zu für Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrente nach §§ 46 ff. SGB VI. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählt auch der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (z. B. nach § 844 Abs. 1 BGB); ihm stehen die Ansprüche auf Sterbegeld und Überführungskosten gemäß § 64 SGB VII gegenüber.

 

Rz. 20

Die Kongruenz kann weiter gegeben sein bei einem Ausgleich unmittelbarer Einzelfolgen der Schädigung, so etwa für die Heilungskosten (ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel und Heilmittel). Bei der Krankenhauspflege ist allerdings zu unterscheiden zwischen den Kosten der eigentlichen Krankenpflege und den Kosten für den Unterhalt im Krankenhaus, auf die sich der Geschädigte nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs den ersparten täglichen Unterhalt anrechnen lassen muss. Beim Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht soweit eine Kongruenz, als diesem der zivilrechtliche Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz der Bestattungskosten gegenübersteht. Schließlich ist die Deckungsgleichheit zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen und Sozialleistungsverpflichtungen problematisch im Bereich der Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB. Bei der Verletzung eines Ehegatten ist zu beachten, dass durch den Ausfall seiner Arbeitskraft im Geschäft oder beruflichen Bereich des anderen Ehegatten nur dieser geschädigt ist, ein Anspruchsübergang auf den Versicherungsträger wegen der gegenüber dem verletzten Ehegatten erbrachten Sozialleistungen also schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt (anders allerdings bei bezahlter Tätigkeit für den Gehaltsanspruch des Ehegatten). Die verletzte nicht berufstätige Ehefrau hat eigene Ansprüche auf Ausgleich ihrer entfallenen oder geminderten häuslichen Arbeitsleistung (BGH, Urteil v. 25.9.1973, VI ZR 49/72).

 

Rz. 21

Mit dem Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten sind die aufgrund desselben Schadensereignisses entstandenen Ansprüche auf die nachfolgenden Sozialleistungen kongruent:

Der Ersatzanspruch wegen Mehrbedarfs ist mit folgenden Sozialleistungsansprüchen kongruent:

Zu dem Ersatz des Erwerbsschadens sind folgende Leistungen der Sozia...

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