Rz. 212

 

Hinweis

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat mittlerweile neue überarbeitete Musterbedingungen mit dem aktuellen Stand Januar 2015 unverbindlich bekannt gegeben.

Die folgenden und die aktuellen Bedingungen sowie weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.

Die Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.

Der Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtrisiken von Industrie- und Handelsbetrieben richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden ­Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen:

1 Gegenstand der Versicherung
1.1

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
  • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

verursacht wurden.

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von

  • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
  • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.
2

Versichertes Risiko

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang.

Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.

3

Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
3.2

sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz­buch VII handelt.

4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.1

Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften

Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
4.2.1

Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2 Gedeckt sind ausschli...

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