Rz. 159

Zur Auseinandersetzung des Nachlasses während der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger nicht befugt, da der Nachlasspfleger nur Vertreter der Erben ist und die Auseinandersetzung nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Zahlreiche Nachlasspfleger versuchen gegen Ende der Nachlasspflegschaft, sich ein Mandat aller Erben für die Erbauseinandersetzung zu sichern. Dies ist zulässig. Es kann den Vorteil haben, dass dann die Erben als Mandanten auf den "Schlussbericht" über den Zeitraum der Nachlasspflegschaft verzichten. Über die Vergütung für die Nachlasspflegschaft wird dann oftmals eine Pauschalvereinbarung getroffen (siehe Rdn 161 f.).

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