Rz. 208

Der Nachlassverwalter hat die Teilungsmasse (Einreichung eines Nachlassverzeichnisses) sowie die Nachlassgläubiger festzustellen. Er hat ggf. den Nachlass in Besitz zu nehmen; hierzu muss er den Erben auffordern, den Nachlass herauszugeben. Der Nachlassverwalter hat dem Nachlassgericht ein komplettes Verzeichnis des Nachlasses hereinzureichen, § 1985 BGB. Der Nachlassverwalter ist berechtigt, vom Erben Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen, und dass der Erbe notfalls die eidesstattliche Versicherung dazu abgibt.

Muster 12.16: Aufforderungsschreiben an Erben

 

Muster 12.16: Aufforderungsschreiben an Erben

Einschreiben/Rückschein

Anschrift

Nachlasssache _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß anliegend beigefügter beglaubigter Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – bin ich zum Nachlassverwalter berufen worden.

Um meiner gesetzlichen Verpflichtung, Erstellung und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, beim Nachlassgericht nachkommen zu können, werden Sie gebeten, bis zum _________________________

1. eine Aufstellung zu übermitteln, die alle Nachlassgegenstände, Forderungen und Schulden enthält; in der Anlage füge ich zur Hilfestellung ein entsprechendes Formblatt bei;

2. mir die im Nachlass befindlichen Wertsachen, Sparbücher und sonstigen Wertgegenstände und das Bargeld herauszugeben; nach Eingang des Vermögensverzeichnisses werde ich Ihnen mitteilen, wie mit den restlichen Nachlassgegenständen verfahren wird.

Ich gehe davon aus, dass ich keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

(Unterschrift)

 

Rz. 209

 

Praxishinweis

Das Verlangen des Nachlassverwalters auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses, der eidesstattlichen Versicherung und der Herausgabe der Nachlassgegenstände sowie Räumung eines Grundstücks müssen im Klageweg erzwungen werden. Anders als der Insolvenzeröffnungsbeschluss ist die Anordnung der Nachlassverwaltung kein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[133]

[133] Staudinger/Dobler, § 1985 Rn 13.

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