Rz. 155
Wenn der Betriebsrat der Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG ordnungsgemäß widersprochen hat, ist der Arbeitgeber gem. § 102 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. Da das Gesetz ausdrücklich von Stellungnahme spricht, beschränkt sich die Zuleitungspflicht des Arbeitgebers nicht auf einen etwaigen Widerspruchstext, sondern umfasst auch vom Betriebsrat gem. § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ggf. geäußerte Bedenken. Ein Verstoß gegen § 102 Abs. 4 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der gleichwohl ausgesprochenen Kündigung.[184]
Rz. 156
Praxishinweis
Der Widerspruch des Betriebsrats führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen darf. Der Arbeitgeber ist nach wie vor frei, die beabsichtigte Kündigung auszusprechen.
Rz. 157
Zweite Rechtsfolge des ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats ist ferner das Entstehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs zugunsten des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bei Vorliegen der im Einzelnen in § 13 (vgl. § 13 Rdn 4 ff.) erörterten weiteren Voraussetzungen. Der Arbeitgeber hat gem. § 102 Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbinden zu lassen.[185]
Rz. 158
Dritte Rechtsfolge des ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats ist das Entstehen eines absoluten Sozialwidrigkeitsgrunds gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 S. 3 KSchG mit der Folge, dass die entsprechende Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
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