Rz. 151

Das Recht des Betriebsrats zu widersprechen, besteht grundsätzlich auch bei einer Änderungskündigung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Widerspruch dann, wenn der Arbeitnehmer das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsteht.

 

Rz. 152

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers abgelehnt hat, sodass die Änderungskündigung die Rechtswirkung einer Beendigungskündigung hat.

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