Rz. 14

Die Widerrufsfrist gemäß § 8 VVG wird in der Lebensversicherung auf 30 Tage verlängert (§ 152 Abs. 1 VVG). Bei Widerruf eines Versicherungsvertrages bestimmen sich die Rechtsfolgen zunächst aus § 9 VVG, ergänzt durch die Besonderheiten in der Lebensversicherung gemäß § 152 Abs. 2 VVG. Schließlich bestimmt § 152 Abs. 3 VVG, dass die einmalige oder die erste Prämie – abweichend von § 33 Abs. 1 VVG – unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge