Rz. 14
Die Widerrufsfrist gemäß § 8 VVG wird in der Lebensversicherung auf 30 Tage verlängert (§ 152 Abs. 1 VVG). Bei Widerruf eines Versicherungsvertrages bestimmen sich die Rechtsfolgen zunächst aus § 9 VVG, ergänzt durch die Besonderheiten in der Lebensversicherung gemäß § 152 Abs. 2 VVG. Schließlich bestimmt § 152 Abs. 3 VVG, dass die einmalige oder die erste Prämie – abweichend von § 33 Abs. 1 VVG – unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen ist.
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