Rz. 36

Versicherungsverträge Minderjähriger mit Prämienzahlungspflicht über das 19. Lebensjahr hinaus bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 5 BGB.[16]
Die Zahlung von Prämien enthält nicht die konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages.[17]
Bei Abtretung des Leistungsanspruchs an einen Kreditgeber gehört die Versicherungssumme in Höhe des abgetretenen Betrages zum Nachlass.[18]
Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.[19]
Der Versicherer haftet nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, wenn der Versicherungsagent den Versicherungsnehmer über steuerliche Vorteile unzutreffend informiert hat und der Versicherungsnehmer hierdurch zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages veranlasst wird.[20]
Die Risikoperson, die zugleich Versicherungsnehmer ist, muss dem Vertrag schriftlich zustimmen; es genügt nicht, den Versicherungsantrag blanko zu unterzeichnen.[21]
Die dreijährige Wartefrist aus § 5 I KLV beginnt mit Zahlung der Erstprämie, auch wenn der Vertrag erst später zustande kommt.[22]
Die Regelung, dass eine Abtretung erst mit dem Zugang beim Versicherer wirksam wird, führt dazu, dass eine nach dem Tod eingehende Abtretungserklärung unwirksam ist; eine Leistung an den Zessionar erfolgt daher nicht leistungsbefreiend.[23]
Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn seine Inkassostelle die Erstprämie verspätet – nach dem Tod des Versicherungsnehmers – einzieht.[24]
Das Verschweigen einer Krebsoperation und einer Chemotherapie ist nicht zwingend eine arglistige Täuschung, wenn der behandelnde Arzt 5 Jahre vorher die Heilung bescheinigt hat.[25]
Eine Prämienabbuchung nach wirksamer Kündigung bedeutet nicht, dass der Versicherer am Vertrag festhält.[26]
Der private Rentenversicherer haftet aus culpa in contrahendo auf Rückzahlung der Prämien und Ersatz entgangener Anlagerendite, wenn er beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit Gewinnanteilen geworben hat, die wegen veränderter Lebenserwartung der Bevölkerung erkennbar unrealistisch waren.[27]
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch dann wirksam, wenn der Versicherer die Anfechtungsgründe aufgrund einer zu weit gefassten und daher unwirksamen Schweigepflichtentbindung erfährt.[28]
Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins, der als qualifiziertes Inhaberpapier gemäß § 808 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist, erstreckt sich auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswertes.[29]
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Erben des Versicherungsnehmers über das Bestehen und über Einzelheiten der Erfüllung von Bezugsrechten Auskunft zu erteilen.[30]
Wenn mit der Kündigung des Versicherungsvertrages der Original-Versicherungsschein vorgelegt wird, leistet der Versicherer mit befreiender Wirkung, selbst wenn die Unterschrift der Kündigungserklärung gefälscht war.[31]
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Insolvenzverwalter nicht angefochten werden.[32]
Wenn bei einer Nettopolice die Provision in einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung geregelt wird, ist das Kündigungsverbot für diese Ausgleichsvereinbarung unwirksam.[33]
[16] OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1188; LG Aachen, VersR 1987, 978.
[17] OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1188; LG Aachen, VersR 1987, 978.
[18] BGH, NJW 1996, 2230 = r+s 1996, 460 = zfs 1996, 424.
[19] BGH, r+s 1996, 72.
[20] OLG Karlsruhe, r+s 1996, 156.
[21] BGH, r+s 1999, 212 = MDR 1999, 355 = VersR 1999, 347 = zfs 1999, 164.
[22] OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 678 = NVersZ 1999, 31 = zfs 1999, 345.
[23] BGH, NJW-RR 1999, 898 = NVersZ 1999, 365; OLG Koblenz, VersR 1999, 830.
[24] OLG Düsseldorf, zfs 1999, 300 = r+s 1999, 52 = VersR 1999, 829.
[25] OLG Jena, NVersZ 2000, 19.
[26] OLG Köln, VersR 2000, 619.
[29] BGH – IV R 207/08, VersR 2010, 936.
[30] OLG Saarbrücken – 5 U 233/09, zfs 2010, 449.

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