rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

War dem Versicherer vor Abschluß eines Leibrentenversicherungsvertrages im Dezember 1995 bekannt, daß er eine auf der Sterbetafel 1987 kalkulierte und dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Überschußbeteiligung wegen einer „verbesserten Sterblichkeitserwartung”, deren Entwicklung bereits in der Sterbetafel 1994 Berücksichtigung gefunden hatten, im Hinblick auf höhere, die Überschußbeteiligung reduzierende Rückstellungen nicht mehr gewähren konnte, ist es ihm verwehrt, sich diesbezüglich auf einen Änderungsvorbehalt im Vertrag zu berufen. Der Versicherungsnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf die zugesicherte Überschußbeteiligung. Der Versicherer darf nicht mit Überschußanteilen werben, wenn er weiß, daß er diese für die Zukunft nicht gewähren kann.

 

Normenkette

VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 357/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird das Urteil wie folgt teilweise neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.824 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der bestehenden Rentenversicherung Nr. 21986 an den Kläger über die derzeitige Zahlungen von 3.512,20 DM monatlich hinaus ab September 1998 monatlich weitere 353,– DM zu zahlen, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe vorbehaltlich evt. vertraglich oder gesetzlich vorgesehener künftiger Änderungen.

II. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger schloss im Jahre 1995 bei der Beklagten einen Leibrentenversicherungsvertrag. Der Versicherungsschein datiert vom 12. Dezember 1995. Gegen eine einmalige Zahlung von 599.985,00 DM war nach dem Vertrag ausbedungen, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1996 eine monatliche Rente von 2.515,20 DM erhält. Zusätzlich wurde in einer Anlage zum Versicherungsschein die Zahlung einer Zusatzrente aus den Überschussanteilen vereinbart. In dieser Anlage heißt es:

„Durch Überschussbeteiligung erhöht sich die monatliche Rentenzahlung auf 3.865,20 DM. Die Zusatzrente von 1.350, – DM kann nicht für die gesamte Rentenlaufzeit garantiert werden. Die gegenwärtige Höhe gilt solange, bis die Überschussanteilssätze neu festgelegt werden.”

Die Beklagte zahlte zunächst ab 1. Januar 1996 insgesamt monatlich 3.865,20 DM an den Kläger.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 1998 nur noch 3.512,20 DM pro Monat zu zahlen und begründete dies damit, dass die Lebenserwartung der Bevölkerung stark angestiegen sei. Bei Abschluss des Vertrages sei nicht absehbar gewesen, dass die Entwicklung so stark sein werde. Es müssten nun weitere Mittel gebunden werden, die nicht mehr dem Überschussguthaben zufließen würden, so dass sich die Höhe der gutzuschreibenden Überschussanteile reduziere.

Dem Leibrentenversicherungsvertrag vom 12. Dezember 1995 war die Sterbetafel von 1987 zugrundegelegt worden.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ungeachtet der Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen noch mit den entsprechenden Leistungen nach der alten Berechnungsbasis geworben, obwohl sie gewußt habe, dass die Rentenhöhe im Hinblick auf die Zusatzrente in Anbetracht der aktuellen, ihr bekannten Entwicklung, nicht habe eingehalten werden können. In Kenntnis der aktuellen Sterbetafeln seien entsprechende Leistungen angegeben und dem von ihm beauftragten Versicherungsmakler J … präsentiert worden. Der Versicherungsmakler J … habe noch vor Vertragsschluss die aktuellen Zahlen bei der Beklagten nachgefragt. Eine nachträgliche Reduzierung der Zusatzrente sei unter diesen Umständen unzulässig.

Die Beklagte hat vorgetragen, es habe im Dezember 1995 noch keine Möglichkeit bestanden, die neuen Erkenntnisse in die Vertragsgestaltung einzubeziehen. Wenn die Sterbetafel 1994 zur Vertragsgrundlage gemacht worden wäre, hätte sie von vornherein ein höheres Deckungskapital reservieren müssen mit der Folge, dass bei gleicher Zahlung eine niedrigere garantierte Rente für die Gesamtlaufzeit des Vertrages gezahlt worden wäre.

Mit seinem Leistungsantrag macht er Rückstände für die Zeit Januar bis August 1998 in Höhe von 2.824, – DM (8 × 353,– DM Differenzbetrag) geltend, darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte über die Zahlungen von 3.512,20 DM ab September 1998 hinaus weitere 353,– DM monatlich zu zahlen hat, vorbehaltlich evt. vertraglich oder: gesetzlich vorgesehener künftiger Änderungen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet, sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

II.

Das Landgericht hat zu Recht der Klage entsprochen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Beruf...

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