Rz. 28

Soll – wie beim Geschiedenen-Testament – das Vermächtnis letztlich nur zum Tragen kommen, wenn die Gefahr der Weitervererbung an eine vom Erblasser nicht erwünschte Verwandtschaft entsteht oder das Vermächtnisobjekt zum Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten des Beschwerten wird, so erscheint nach dem zuvor Gesagten zweifelhaft, ob es unter einer derartigen aufschiebenden Bedingung angeordnet werden soll. Denn infolge der aufschiebenden Bedingung entsteht es erst mit dem Tod des Beschwerten (§ 2177 BGB: "Anfall"). In derselben logischen Sekunde entsteht aber durch den Tod des Beschwerten ein Pflichtteilsanspruch des Elternteils oder anderer Pflichtteilsberechtigter, der eigentlich – etwa beim Geschiedenen-Testament – durch das Herausgabevermächtnis reduziert werden soll. Die Pflichtteilsfestigkeit einer derartigen Klausel muss daher als ungesichert angesehen werden. Daher ist es der sicherere Weg – und diesen muss der Kautelarjurist beschreiten –, wenn das Vermächtnis sofort mit dem Erbfall anfällt und stattdessen unter eine auflösende Bedingung gestellt wird, dass es etwa entfällt, wenn und soweit die davon erfassten Objekte bei Tod des betreffenden Kindes nicht an dessen anderen Elternteil oder dessen einseitige Verwandte fallen.[34]

 

Rz. 29

Besonders problematisch ist natürlich, wenn der Fall, dass das Vermächtnisobjekt zum Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten des Beschwerten gemacht wird, gar nicht von der gewählten Herausgabeverpflichtung erfasst wird. Gerade beim Geschiedenen-Testament ist es aber regelmäßig der Wunsch des Erblassers, dass das, was er seinem Kind hinterlässt, bei dessen Tod nicht über den Pflichtteilsanspruch des anderen Elternteils an diesen fällt. Hier drohen erhebliche Haftungsgefahren, wenn dieses Problem[35] gar nicht erkannt wird.

[34] Zutreffend Kornexl, Nachlassplanung bei Problemkindern, Rn 529 ff.
[35] Tanck/Krug/Tanck, Anwaltformulare Testamente, § 20 Rn 8 f.

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