Rz. 23

Auch hier gelten für die Verwertbarkeit von Voreintragungen die zuvor für das FAER (vgl. § 11 Rdn 55 ff.) dargestellten Grundsätze.

Das gilt insbesondere für das Tattagprinzip (siehe § 11 Rdn 68), das die Rechtsprechung früher bereits (OVG Lüneburg DAR 1993, 308) auf den Probeführerschein für anwendbar erklärt hatte und das der Gesetzgeber in § 2a Abs. 2 S. 1 StVG ausdrücklich für anwendbar erklärt. Deshalb hat er in § 29 Abs. 6 S. 3 StVG für zulässig erklärt, dass der Fahrerlaubnisbehörde auch in der Überliegefrist befindliche Eintragungen bekannt gegeben werden.

Damit können Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen während der laufenden Probezeit begangener Verstöße auch noch nach Ablauf der Tilgungsfristen ergriffen werden.

Nach der am 5.12.2014 erfolgten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (siehe § 11 Rdn 72) ist dies jetzt jedoch nur dann noch möglich, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde die Überliegefrist noch nicht abgelaufen war.

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