Rz. 8

Die Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch auf die Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Anwendung, sobald diese ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben.[1]

Allerdings ist die ursprünglich in § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FeV normierte Pflicht, Probeführerscheine oder die der dort genannten Klassen innerhalb von 185 Tagen nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes registrieren zu lassen, durch die (auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU - C-372/03 - zurückzuführende) 3. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften für EU-Führerscheine abgeschafft worden.[2]

[1] Vgl. auch Zwerger, in: Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, § 21 Rn 10 f.
[2] Vgl. auch Zwerger, in: Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, § 37 Rn 47, 48.

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