Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 91/439/EWG. Führerschein. Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter. Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen. Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch von Führerscheinen

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 erlassen und aufrechterhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster und dritter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439) verstoßen hat, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), erlassen und aufrechterhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die dritte bis fünfte Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 lauten wie folgt:

„Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und -unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen.

Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln.”

3 Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.”

4 Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie listet die folgenden Fahrzeugklassen auf, für die ein Führerschein ausgestellt werden kann:

  • Klasse A: Krafträder mit oder ohne Beiwagen;
  • Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt;
  • Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;
  • Klasse C: Kraftwagen – ausgenommen jene d...

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