Rz. 1

Sowohl abgelehnte als auch eingestellte Bewerber haben grds. Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen erforderlichen Vorstellungskosten, wenn sie vom Arbeitgeber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert bzw. eingeladen worden sind (so BAG v. 29.6.1988, NZA 1989, 468). Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein von ihm beauftragter Personalberater den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch bittet (BAG v. 29.6.1988, NZA 1989, 468). Bittet hingegen der Bewerber um ein Vorstellungsgespräch und ist der Arbeitgeber hiermit lediglich einverstanden oder sucht der Bewerber das Unternehmen ohne persönliche Aufforderung des Arbeitgebers aufgrund eines Inserates oder der Vermittlung der Arbeitsagentur eigenmächtig auf, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

 

Rz. 2

Der Anspruch auf Erstattung von Vorstellungskosten ergibt sich entweder aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Zusage des Arbeitgebers oder in Ermangelung einer Zusage als Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB (LAG Nürnberg v. 25.7.1995 – 2 Sa 73/94).

 

Rz. 3

Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber den Bewerber vor der Vorstellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass etwaige Kosten der Vorstellung nicht übernommen werden. Ein solcher Hinweis sollte zweckmäßigerweise schriftlich in der Einladung zum Vorstellungsgespräch enthalten sein. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, dem Bewerber eine Pauschalentschädigung zu leisten.

 

Rz. 4

Der bloße Hinweis, der Bewerber werde um "unverbindliche Rücksprache" gebeten oder ein Vorstellungsgespräch werde "anheim" gestellt, genügt der zum Anspruchsausschluss erforderlichen Ausdrücklichkeit nicht.

 

Rz. 5

Liegen keine Vereinbarungen über Art und Höhe der zu erstattenden Kosten vor, bestimmen sich diese nach §§ 670, 254 BGB. Zu erstatten sind danach regelmäßig die erforderlichen Fahrtkosten von dem, dem Arbeitgeber bekannten Aufenthaltsort des Bewerbers zum Vorstellungsort, und zwar bei Benutzung eines Kfz nach den einschlägigen steuerlichen Vorschriften und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in tatsächlich entstandener auf die 2. Klasse entfallender Höhe. Die Kosten der 1. Klasse sowie Flugkosten sind grds. nur zu erstatten, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (ArbG Hamburg v. 2.11.1994, NZA 1995, 428) oder ihre Benutzung angesichts der dem Arbeitnehmer bekannten Anreiseumstände verkehrsüblich ist. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen (ArbG Düsseldorf v. 15.5.2012 – 2 Ca 2404/12). Benutzen Bewerber zur Anreise einen ihnen möglicherweise auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen ihres bisherigen Arbeitgebers (z.B. Außendienstmitarbeiter), kommt eine Fahrtkostenerstattung nur bei einer entsprechenden internen Kostentragungspflicht des Bewerbers in Betracht. Übernachtungskosten (Mittelklassehotel) sind zu erstatten, wenn sie wegen der Entfernung oder zeitlichen Lage des Vorstellungsgespräches unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber bekannten Umstände erforderlich sind. Erforderliche Verpflegungskosten sind nach Beleg oder steuerlicher Pauschale zu erstatten. Zeitaufwand und Verdienstausfall sind nur bei einer ausdrücklichen entsprechenden Zusage des Arbeitgebers auszugleichen.

 

Rz. 6

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf Erstattung der Vorstellungskosten beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Wird der Bewerber eingestellt, sind einzelvertragliche oder tarifrechtliche Ausschlussfristen und evtl. Ausgleichsquittungen in Aufhebungsverträgen zu beachten.

 

Rz. 7

Muster 12.1: Aufforderung zur Vorstellung ohne Kostenübernahme

 

Muster 12.1: Aufforderung zur Vorstellung ohne Kostenübernahme

Betr.: Ihre Bewerbung vom _________________________

Sehr geehrte/r Frau/Herr _________________________,

wir beziehen uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen vom _________________________. Nach Ihrem beruflichen Werdegang ist nicht auszuschließen, dass Sie in den aussichtsreichen Bewerberkreis gelangen können. Wir stellen Ihnen deshalb anheim, uns zur Rücksprache unverbindlich aufzusuchen, wobei wir um Verständnis dafür bitten, dass wir in diesem frühen Stadium noch keine Vorstellungskosten erstatten können. Sie können uns am _________________________ um _________________________ besuchen _________________________ oder aber einen anderen Termin mit uns vereinbaren. Teilen Sie bitte Frau/Herrn _________________________ in unserem Hause umgehend mit, ob und wann Sie uns aufsuchen wollen.

Mit freundlichem Gruß

Ort, Datum, Unterschrift

 

Rz. 8

Muster 12.2: Einladung zur Vorstellung bei Kostenübernahme

 

Muster 12.2: Einladung zur Vorstellung bei Kostenübernahme

Betr.: Ihre Bewerbung vom _________________________

Sehr geehrte/r Frau/Herr _________________________,

wir danken Ihnen für Ihre Bewerbung, die uns am _________________________ zugegangen ist. Ihre beruflichen Qualifikationen haben uns angesprochen, sodass wir Sie gerne kennenlernen möchten. Wir bitten Sie daher, Frau/Herrn _________________________ am _________________________ um ___________________...

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