Rz. 40

Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden (vgl. das Muster Rdn 42), wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss.[60] Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Weigern sich nur einzelne Miterben, so sind nur sie zu verklagen. Für eine Klage gegen die anderen würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Streitig ist, inwieweit die Minderheitserben ein Recht auf Anhörung im Rahmen der Mehrheitsentscheidung haben.[61] In den meisten Fällen wird jedoch ein Rechtsstreit über die Frage der Mitwirkungspflicht für die vorzunehmende Verwaltungsmaßnahme zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb wird es in der Praxis bei verweigerter Mitwirkung sehr häufig um Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) bzw. Aufwendungsersatzansprüche gehen.

 

Rz. 41

 

Hinweis

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann gem. § 280 BGB zur Schadensersatzverpflichtung führen.[62]

 

Beispiel

An einem im Nachlass befindlichen vermieteten Mehrfamilienhaus ist ein Balkon schadhaft. Die Bauordnungsbehörde hat allen drei Miterben, die zu je einem Drittel beteiligt sind, bereits die Auflage erteilt, den Balkon zu reparieren. Die Erben konnten sich darauf bisher nicht einigen, weil zwei von ihnen der Meinung sind, das Haus sollte ohnehin verkauft werden, damit die Erbteilung vorgenommen werden kann. Da es sich bei der Erteilung des Auftrags zur Ausführung der Reparatur um eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme handelt, hat die "Minderheits-Miterbin" Anspruch gegen die beiden anderen Miterben auf Zustimmung zur Auftragserteilung (vgl. dazu das Muster Rdn 42).

[60] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 42.
[61] Werkmüller, ZEV 1999, 218; Muscheler, ZEV 1997, 169.
[62] BGHZ 164, 181 = FamRZ 2006, 192 = NJW 2006, 439 = ZNotP 2006, 68 = ZEV 2006, 24 = ZErb 2006, 95. Im entschiedenen Fall hatte ein Miterbe der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks zu einem verkehrswertgerechten Preis nicht zugestimmt. Der BGH hat im Grundsatz die Frage bejaht, dass durch den späteren Verkauf zu einem niedrigeren Preis eine Schadensersatzverpflichtung des die Zustimmung verweigernden Miterben in Höhe der Erlösdifferenz angenommen werden kann.

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