Rz. 150
Der Miterbe kann gem. § 2039 BGB auf Leistung oder Feststellung klagen,[169] er kann die Zwangsvollstreckung betreiben,[170] er kann Prozesse, die durch den Tod des Erblassers unterbrochen wurden, wieder aufnehmen.[171]
Jeder Miterbe ist auch gegen den Willen der übrigen Miterben berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft – und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben – zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen.[172] Zur Durchsetzung des Anspruchs ist jeder Miterbe befugt, alle geeigneten außergerichtlichen und gerichtlichen Schritte zu ergreifen, auch gegen den Willen der übrigen Miterben.[173]
§ 242 BGB lässt ausnahmsweise einen Antrag auf Leistung an einen Miterben zu, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre.[174] Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.[175] Der Miterbe ist gesetzlicher Prozessstandschafter und handelt deshalb in eigenem Namen (für den Nachlass, was im Rubrum selbstverständlich zum Ausdruck kommen muss). Aber weil nur der klagende Miterbe Partei ist, können die anderen Miterben als Zeugen vernommen werden.
Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche können gem. § 2039 BGB geltend gemacht werden; zu diesem Zweck kann ein Miterbe grds. auch Rechtsmittel einlegen.[176] Miterben sind in diesem Fall aber keine notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO.[177]
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