Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 02.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 404/12, teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.12.2015 (Az.: 14 O 404/12) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziffer 3 lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, bis zum fiktiven 65. Lebensjahr der Verstorbenen, und zwar bis zum 6. Januar 2025 an die Erbengemeinschaft Wonneberger, bestehend aus den Gesamtgläubigern H... W..., D... W... und T... W... eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,40 EUR zu zahlen, für die Zeit vom 06.01.2013 bis zum 06.11.2017 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen auf den monatlichen Rentenbetrag ab dem 4. eines jeweiligen Kalendermonats. Wegen der weitergehenden Zinsen sowie des weitergehenden Antrages zu 3. werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 03.12.2017, die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Beklagte zu 60 % und im Übrigen die Nebenintervenientin selbst.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Der Kläger macht als Erbe der am ... 2009 verstorbenen M... W... (im Folgenden Patientin) Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung für die Erbengemeinschaft, bestehend aus seiner Person sowie den Kindern D... und T... W..., geltend.

Die Patientin litt seit Jahren an einer chronisch entzündlichen Erkrankung der Gefäße und Stammfettsucht. Wegen Schmerzen im Unterleib führte der Beklagte als Belegarzt am ... 2009 eine Operation durch, bei der u.A. die linke Niere entfernt wurde. Für diesen Eingriff verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt (Oder) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Aufgrund von Wundheilungsstörungen und der Bildung von Nekrosen erfolgte am ... 2009 ein Revisionseingriff. Anschließend übergab der Beklagte die Patientin der Streithelferin zu 1 zur weiteren Behandlung, während der sie am ... 2009 aufgrund eines septischen Multiorganversagens verstarb.

Mit der Klage macht der Kläger Beerdigungskosten (Antrag zu 1.) sowie eine Geldrente für die Vergangenheit (Antrag zu 2. bis Dezember 2012) und Zukunft (Antrag zu 3.) geltend. Über einen Schmerzensgeldanspruch wurde ein gesondertes Verfahren geführt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 02.11.2017 verkündeten Urteil - unter teilweiser Aufrechterhaltung eines gegen den Beklagten erlassenen Versäumnisurteils vom 03.12.2015 - im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt,

1. an die Erbengemeinschaft W..., bestehend aus den Gesamtgläubigern H... W..., D... W... und T... W... 2.969,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2014 zu zahlen;

2. an die Erbengemeinschaft W..., bestehend aus den Gesamtgläubigern H... W..., D... W... und T... W... 56.309,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen;

3. bis zum fiktiven 75. Lebensjahr der Verstorbenen, und zwar bis zum 06.01.2035 an die Erbengemeinschaft W..., bestehend aus den Gesamtgläubigern H... W..., D... W... und T... W..., spätestens bis zum 3. eines Kalendermonats im Voraus eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. eines jeden Kalendermonats zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den bereits im Strafverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. F... und Dr. K..., sowie dem von der Kammer beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M... und dessen Anhörung am 12.10.2017 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die vom Beklagten vorgenommene operative Entfernung der Niere und die damit verbundene Verletzung der Bauchspeicheldrüse ursächlich für den komplikationsträchtigen postoperativen Verlauf und den Tod der Patientin war. Die Entfernung der Niere sei ohne Indikation erfolgt. Die Patientin sei auch nicht über die Operationsrisiken aufgeklärt worden; in die Nierenentnahme habe sie nicht - auch nicht mutmaßlich - eingewilligt.

Durch die nach dem 10.07.2009 erfolgte Weiterbehandlung, die mit Ausnahme der Gabe von Methotrexat korrekt erfolgt sei, wäre der Tod nicht herbeigeführt worden.

Von der Einholung eines internistischen rheumatischen Gutachtens zu der Frage, ob die Patientin aufgrund einer vom Beklagten behaupteten schicksalhaften schweren rheumati...

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