Rz. 156

Wenn der in Prozessstandschaft klagende Miterbe im Rechtsstreit obsiegt, so hat der Gegner nach §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unterliegt der klagende Miterbe im Rechtsstreit, so hat er im Außenverhältnis die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 ff. ZPO zu tragen, hat aber entsprechend § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen Miterben, sofern nicht ohnehin eine Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB vorliegt, aufgrund deren er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann.[185]

Streitwert: Für den Streitwert ist der gesamthänderische Anspruch in voller Höhe maßgebend.[186]

 

Rz. 157

Dazu der BGH:[187]

Zitat

"Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlaßforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozeßkosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozeßgegners verlangen."

 

Rz. 158

Aus den Entscheidungsgründen:

Zitat

"… Ein ohne Mehrheitsbeschluß (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 1 BGB) eigenmächtig handelnder Miterbe verpflichtet die Erbengemeinschaft nicht nur, soweit ihm ein Notverwaltungsrecht nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB zusteht, sondern darüber hinaus auch dann, wenn er einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag hat (BGH, Urt. v. 20.5.1987 – IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001). Hier ging es um die Einziehung einer nach Meinung der Kläger dem Nachlaß zustehenden Forderung, zu der jeder Miterbe auch ohne die Zustimmung der anderen nach § 2039 BGB befugt ist. Die Einziehung von Nachlaßforderungen liegt grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer, und zwar unabhängig davon, ob die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung jedem Miterben zugutekommen. Deshalb kann der klagende Erbe in aller Regel die Erstattung der dabei für ihn entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der Erbengemeinschaft verlangen (…). Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der Klagerhebung (…). Daß sich der Beklagte als Miterbe und Schuldner der Einziehung widersetzt hat, ist nicht entscheidend; ihm stand wegen des Interessengegensatzes kein Stimmrecht zu (BGHZ 56, 47, 53). Im übrigen macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, daß die Erhebung der hier in Rede stehenden Klage zum maßgebenden Zeitpunkt ausnahmsweise objektiv dem Willen oder dem Interesse der Erbengemeinschaft als ganzer zuwider gelaufen wäre. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß für die Kosten des hier von den Klägern geführten Prozesses nichts anderes gelten kann als für die gerichtliche Geltendmachung einer Nachlaßforderung durch einen Testamentsvollstrecker, der den ganzen Nachlaß verwaltet: Die dadurch verursachten Kosten sind, soweit sie den Testamentsvollstrecker nicht etwa wegen überflüssigen oder leichtfertigen Prozessierens nach § 2219 BGB selbst treffen, vom Nachlaß zu tragen, auch wenn der Prozeß verloren geht (…). Auf die Kostenentscheidung des Prozesses, in dem die Nachlaßforderung geltend gemacht worden ist, kommt es mithin nicht an."

[185] MüKo/Gergen, § 2039 BGB Rn 31.
[187] BGH ZEV 2003, 413 = Rpfleger 2003, 581 = NJW 2003, 3268 = FamRZ 2003, 1654.

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