Rz. 8

Beispielhaft für Zivilprozesse: § 130a Abs. 1 ZPO regelt, dass elektronische Dokumente u.a. durch Rechtsanwälte nach der Maßgabe der folgenden Absätze dieser Bestimmung bei Gericht eingereicht werden können. § 130d ZPO regelt darüber hinaus seit 1.1.2022 die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente; die Vorschrift des § 130a ZPO ist dabei zu beachten. Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein; wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmt.

 

Rz. 9

§ 5 ERVV regelt zudem eine Ermächtigungsgrundlage, weitere Anforderungen an elektronische Dokumente durch gesonderte Bekanntmachungen zu stellen. Zu der derzeit gültigen 2. ERVB 2022 siehe ab Rdn 41 ff. in diesem Kapitel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge