Rz. 43

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV i.V.m. der 2. ERVB 2022 Nr. 3 werden seit dem 1.4.2022 bis 31.12.2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 200 Dateien und höchstens 100 Megabyte (MB) begrenzt. Für die Zeit ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 (und falls keine Neuregelung erfolgt, auch darüber hinaus) werden die Anzahl und das Volumen in einer Nachricht auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB begrenzt.

 

Rz. 44

§ 3 ERVV regelt für den Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, dass die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Schriftsätzen erfolgen kann, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Datei auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekannt gemachten zulässigen physischen Datenträger. Bei einem Fax dürfte es nicht möglich sein, einen entsprechenden physischen Datenträger mit beizufügen, sodass dieser wohl unverzüglich nachzureichen ist. Sofern die Anzahl der Anlagen die Höchstgrenzen überschreitet, bestehen diesseits keine Bedenken, den Anlagenversand auf mehrere Nachrichten aufzuteilen, sofern für das Gericht die Zuordnung deutlich gemacht ist. Es muss daher angegeben werden

welche Anlagen
zu welchem Schriftsatz
und welchem Verfahren

gehören und von wem sie eingereicht werden. Dies kann z.B. mit einem gesonderten Dokument als Art "Deckblatt" (logische Nummerierung beachten) erfolgen, das die entsprechenden Angaben enthält. Zur Zeit der Drucklegung dieses Werks kann nicht empfohlen werden, diese Angaben in den Betreff oder das Textfeld der Nachricht aufzunehmen, da nicht gesichert ist, welche Gerichte in welchem Umfang Betreff und Textfeld auslesen und zur Kenntnis nehmen können. Einer Ersatzeinreichung würde es bei Aufsplittung auf mehrere Nachrichten nicht bedürfen. Rechtsprechung zur Frage der Aufsplittung vieler Anlagen auf mehrere Nachrichten ist den Verfassern bisher nicht bekannt, wohl aber aus der Praxis, dass diese Vorgehensweise von Gerichten bisher offenbar akzeptiert wird. Wie jedoch vorzugehen ist, wenn schon der Schriftsatz allein die MB-Höchstgrenze überschreitet, ist gesondert zu betrachten. Ob eine Aufteilung der entsprechenden Dokumente (soweit überhaupt technisch möglich) erfolgen muss, bevor die herkömmliche Einreichung ersatzweise gewählt wird, dazu gibt der Gesetzestext nichts Belastbares her. Interessant ist jedoch, dass der Verordnungsgeber mehr oder weniger in einem Halbsatz in der Verordnungsbegründung erwähnt, dass die Ersatzeinreichung dann möglich ist, wenn diese "selbst durch eine mögliche Aufteilung des Dateiinhaltes auf mehrere Dateien nicht vermieden werden kann."[28] Das OVG Lüneburg hat 2022 entschieden, dass eine in mehreren Teilen über einen sicheren Übermittlungsweg (beA) übersandte Antragschrift nur formwirksam ist, wenn (auch) der Teil einfach signiert ist, der die prozessrelevanten Erklärungen enthält.[29] Offenbar erfolgte hier die Einreichung gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO; bei Wahl der Einreichung gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO wäre nach dieser Rechtsprechung jeder Teil, der gesplittet/gesondert übermittelt wird, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

 

Rz. 45

Wird das Vorliegen der Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Ersatzeinreichung zurückweisen.[30] Zur Ersatzeinreichung siehe auch die umfangreichen Ausführungen in § 16 in diesem Werk.

 

Rz. 46

Bei der Übermittlung der entsprechenden Dokumente bei Überschreitung der Höchstgrenzen auf einem physischen Datenträger hat das Gericht den Vorteil, dass es sich den Scanvorgang spart. Zulässige physische Datenträger werden im Bundesanzeiger bzw. unter www.justiz.de gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 ERVV bekannt gemacht. Diese sind zzt. ausschließlich festgelegt auf (vgl. Rdn 41):

DVD
CD-ROM
 

Rz. 47

USB-Sticks oder andere Arten von Datenträgern sind zurzeit nicht zulässig. Ebenso ist das Einstellen des Schriftsatzes in ein Cloud-System, wie z.B. "www.wetransfer.com" oder www.dropbox.com, das wesentlich größere Datenmengen als z.B. das beA ermöglicht, nicht zulässig.

 

Rz. 48

Nachstehender Screenshot verdeutlicht die Anzeige im beA, wenn das zurzeit gültige Dateivolumen (MB) überschritten wird.

Abb. 1: Max. zulässiges Dateivolumen überschritten

 

Rz. 49

Wenn das max. zulässige Dateivolumen (60, 100, 200 MB) überschritten wird (1), wird eine Fehlermeldung "Gesamtgröße der Dateien (in KB): XXX von max. 100 MB"[31] angezeigt. Der OK-Button für die Übertragung der Dokumente in die Nachricht ist nicht mehr ausführbar (2). Leider können aus dem Fenster "Anhänge hochladen" keine einzelnen Dateien entfernt werden. Es wird daher auf "Abbrechen" geklickt und ein neuer Versuch des Hochladens mit weniger Gesamtvolumen versucht.

 

Rz. 50

Nachstehender Screenshot verdeutlicht die Anzeige im beA, wenn die zurzeit gültige Anzahl der Dateianhänge übersc...

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