Rz. 21

Die Regelungen der ERV-Verordnung bezogen auf die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente in

Zivilprozesssachen, § 130a ZPO,
Arbeitsgerichtssachen, § 46c ArbGG,
Sozialgerichtssachen, § 65a SGG,
Verwaltungsgerichtssachen, § 55a VwGO und
Finanzgerichtssachen, § 52a FGO und
Strafsachen, § 32a StPO, sowie
OWi-Sachen, § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO.[16]
 

Rz. 22

Darüber hinaus gilt die Verordnung aufgrund entsprechender Verweisungsvorschriften u.a. in folgenden Angelegenheiten:

Familiensachen, § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG,
Grundbuchsachen, § 73 Abs. 2 S. 2 GBO,
Schiffsregistersachen, § 77 Abs. 2 S. 2 SchRegO,
Landwirtschaftssachen, § 9 LwVfG,
Verfahren gem. § 73 Nr. 2 und § 76 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
Verfahren gem. §§ 85 Nr. 2, 88 Abs. 5 EnWG,
Insolvenzverfahren, § 4 InsO (Ausnahme: Tabellen und Verzeichnisse gem. § 175 InsO i.V.m. § 5 IV InsO),
Zwangsversteigerungssachen, § 869 ZPO,
Zwangsverwaltungssachen, § 869 ZPO,
verwaltungsrechtliche Anwaltssachen, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO,[17]
verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen, § 94b Abs. 1 S. 1 PatO,
gerichtliche Verfahren in Notarsachen, § 96 Abs. 1 S. 1 BnotO i.V.m. § 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG), § 111b Abs. 1 S. 1 BnotO, siehe auch §§ 105 und 109 BnotO,
Gerichtsvollziehervollstreckung, § 753 Abs. 5 S. 2 und 3 ZPO – soweit nicht Formularpflicht gegeben ist (siehe dazu die GVFV[18]), für gerichtliche ZV-Aufträge gilt § 130d ZPO unmittelbar,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gem. § 120 Abs. 1 S. 2 (StVollzG).
 

Hinweis

Aufgrund der Komplexität der Verordnungen und Verweisungen sollte im Zweifel anhand der ­einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine eigenverantwortliche Prüfung für das jeweilige Verfahren erfolgen.

 

Rz. 23

Nicht umfasst von der Verordnung sind:

die elektronische Übermittlung und Beiziehung von Behördenakten
Angelegenheiten, für die die vom BSI erarbeiteten Mindeststandards nach § 8 des BSI-Gesetzes ­gelten
 

Rz. 24

§ 1 Abs. 2 ERVV stellt klar, dass besondere bundesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, die im Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Abs. 1 ERVV für bestimmte Bereiche gegenwärtig bestehen und auch fortentwickelt und neu erlassen werden können. Unter § 1 Abs. 2 ERVV fallen nach Ansicht des Verordnungsgebers folgende Vorschriften/Verfahren:[19]

Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht
Einlieferungsverfahren im Vermögensverzeichnisregister beim Zentralen Vollstreckungsgericht
Übermittlung elektronischer Formulare für den Zwangsvollstreckungsauftrag; § 4 Abs. 1 S. 2 GVFV
Übermittlung von elektronischen Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der Durchsuchungsanordnung, § 4 S. 2 ZVFV
bereits eingeführte elektronische Formulare in den entsprechenden Fachgerichtsbarkeiten, wie z.B. § 130c ZPO, § 14a FamFG
maschinell lesbare Mahnverfahrensanträge, §§ 690 Abs. 3, 699 Abs. 1, 702 Abs. 2, 703c ZPO, § 113 Abs. 2 FamFG
 

Rz. 25

Darüber hinaus ist die Verordnung auch nicht anwendbar auf die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln, die in einem anderen Dateiformat vorliegen, da es zum einen hierfür auch keine Verordnungsermächtigung gibt. Darüber hinaus sieht der Verordnungsgeber, dass es erforderlich sein kann, Audio- oder Video-Daten als Beweismittel zu den Akten zu reichen, sodass diese Beweismittel nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über die Beweismittel in das Gerichtsverfahren auch künftig eingeführt werden können sollen.[20] Audio- und Videodateien können daher in solchen Fällen auch z.B. in den Dateiformaten WAV, MP3, MPEG oder AVI durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei im Wege des Augenscheinbeweises in das Verfahren eingeführt werden, § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO. Allerdings werden Filmdateien häufig an der Volumengrenze scheitern, siehe Rdn 43 ff.

 

Rz. 26

Ausdrücklich weist der Verordnungsgeber darauf hin, dass bei der elektronischen Übermittlung von Beweismitteln als Anlage zu einem Schriftsatz die Verordnung sehr wohl gilt.[21]

 

Rz. 27

Sofern Urkunden als Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden, sollen diese bereits seit dem 1.7.2014 gem. § 131 Abs. 1 ZPO nur noch als Abschriften und nicht mehr im Original zu den Akten gereicht werden. Sofern der Schriftsatz daher nicht in Papierform, sondern als elektronisches Dokument übermittelt wird, findet die ERVV auf solche Anlagen zu Schriftsätzen Anwendung.[22]

 

Rz. 28

§ 2 ERVV regelt die Anforderungen an die einzureichenden elektronischen Dokumente. Das elektronische Dokument ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden, § 2 Abs. 1 S. 2 ERVV. Nach Ansicht des Verordnungsgebers sind hiervon folgende Dokument...

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