Rz. 96

Kommen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht, so sind hierzu schnellstens die Voraussetzungen zu klären und Bestätigungen, etwa des Arbeitgebers, herbeizuführen oder eidesstattliche Versicherungen von Zeugen zum Tatgeschehen als Mittel der Glaubhaftmachung vorzulegen.

 

Rz. 97

Schon im Verfahren der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist daran zu denken, ob Ausnahmen vom – vorläufigen – Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht abzuwenden ist.

 

Rz. 98

Auch bei schon vorliegendem Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann eine Abänderung des Beschlusses mit dem Ziel beantragt werden, von der – vorläufigen – Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Fahrzeugarten auszunehmen.

 

Rz. 99

Muster 12.4: Antrag für Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis

 

Muster 12.4: Antrag für Ausnahme vom Entzug der Fahrerlaubnis

Es wird beantragt,

vom Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 2 StGB folgende Fahrzeugarten auszunehmen: _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Ausnahme gem. § 69a Abs. 2 StGB sind gegeben, und zwar in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht.

Einmal ist davon auszugehen, dass der Zweck der Maßregel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern zu schützen und den Täter wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu machen, durch die beantragte Ausnahme nicht gefährdet wird.[93] _________________________

(Zu Beispielen für Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis vgl. § 13 Rdn 79.)

[93] Vgl. auch Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 49; zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vgl. Fischer, § 69a Rn 32.

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