Rz. 9

 

Beispiel:

Die Witwe Bolte beantragt ohne anwaltliche Hilfe beim zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) den Erlass eines Mahnbescheids wegen Darlehensrückforderung in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Krummnagel. Da die Witwe das Antragsformular unvollständig ausgefüllt hat, muss ihr das Mahngericht zweimal ein Monierungsschreiben übersenden, bevor es den Mahnbescheid erlassen kann. Der erste Versuch der Zustellung des erlassenen Mahnbescheids an den Krummnagel scheitert, da er nicht unter der angegebenen Anschrift wohnt. Die Witwe Bolte teilt nunmehr dem Mahngericht die richtige Anschrift in einem "Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids" mit, woraufhin die Zustellung erfolgt. Bei der Berechnung der Gerichtskosten ist festzuhalten, dass es sich bei der gerichtlichen Mahnverfahrensgebühr um eine Pauschgebühr handelt; die Zustellungsauslagen werden mit der Verfahrensgebühr pauschal nur bis zu 10 Zustellungen in einem Rechtszug abgegolten (Anmerkung zu Nr. 9002 Kostenverzeichnis zum GKG).

Für das (maschinelle) Mahnverfahren sind vor Erlass des Vollstreckungsbescheids die folgenden Gerichtskosten gemäß § 12 Abs. 3 S. 1, 2 GKG vorauszuzahlen.

Streitwert: 1.000,00 EUR

 
0,5

Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1100 KV GKG

(Mindestgebühr)
36,00 EUR

Krummnagel legt nun Widerspruch ein. Vor Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht wird die Witwe Bolte gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 GKG zur Einzahlung von weiteren Gebühren aufgefordert:

Streitwert: 1.000,00 EUR

 
3,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG 174,00 EUR
  Abzüglich anzurechnender  
0,5

Mahnverfahrensgebühr gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1100 KV GKG

(hier: Mindestgebühr)
– 36,00 EUR
    138,00 EUR

Zustellungsauslagen werden nicht erhoben, da weniger als 10 Zustellungen anfallen.

Denken Sie daran, dass bei Gericht keine Umsatzsteuer anfällt.

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