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Das rein schuldrechtliche Wohnungsrecht ist in der Regel ein Leihverhältnis.[454] Es berechtigt nur zur Eigennutzung und der Eigentümer ist zur jederzeitigen Rückforderung (§ 604 Abs. 3 BGB) und ggf. zur Kündigung nach § 605 BGB berechtigt. Die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist keine Schenkung. Der Verzicht auf ein solches Nutzungsrecht (Erlass) ist ebenfalls keine Schenkung.[455]

Bei einem schuldrechtlichen, aber durch eine Reallast dinglich gesicherten Wohnungsrecht, das Gegenleistung für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Anwesens ist und bei dem eine Regelung über die Heimausnahme des Wohnungsberechtigten fehlt, kann eine ergänzende Vertragsauslegung zur Verpflichtung zur Zahlung einer Rente führen. Das OLG Karlsruhe hat in einem solchen Fall angenommen, dass der Eigentümer nach einem Auszug des Wohnungsberechtigten wegen Pflegebedürftigkeit nicht verpflichtet sei, eine Rente in Höhe des abstrakten Nutzungswertes der Wohnung zu zahlen. Vielmehr könne eine Rente nur diejenigen Vorteile umfassen, die dem Eigentümer tatsächlich zukommen oder welche er zumindest ohne Schwierigkeiten nach dem Auszug des Wohnungsberechtigten erzielen kann. In Betracht komme eine Ersatzrente nach den Maßstäben des § 14 Abs. 2 AGBGB Ba-Wü (Rente in Höhe des geschätzten Wertes der Vorteile, die dem Schuldner entstehen, wenn er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung befreit wird). Als Dreh- und Angelpunkt sah das OLG die Antwort auf die Frage an, ob der Eigentümer verpflichtet sei, die leerstehende Wohnung an einen Dritten zu vermieten, um – letztlich zugunsten des Wohnungsberechtigten – entsprechende Vorteile zu erzielen.[456] Dies bejahte das Gericht für den konkreten Fall.

[454] BGH v. 27.1.2016 – Az.: XII ZR 33/15, Ls. und Rn 17 ff., NJW 2016, 2652; BGH v. 11.12.1981 – Az.: V ZR 247/80, NJW 1982, 820.
[455] Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, Kap. 4 Rn 1526, Kap. 1 Rn 32 m.w.N.

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