Rz. 63

Zum Teil wird diskutiert – befeuert durch Rechtsprechung zum Steuerrecht[169]  –, ob die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung der Entgeltlichkeit und das Prinzip der subjektiven Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung Einschränkungen erfahren, wenn dieser nachträglichen Änderung Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zukommt.[170] Das ist aber allenfalls eine "im Vordringen begriffene Auffassung."[171] In der Literatur wird vorsichtig unter Bezugnahme auf das SG Fulda darauf hingewiesen, dass solche zivilrechtlich hergeleiteten Ergebnisse möglicherweise nicht "sozialhilfefest" sind.[172] Das SG Fulda löst das Problem mittels § 138 BGB: "Jedenfalls darf die vertragliche Vereinbarung … über die nachträgliche Entgeltlichkeit nicht in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung treten. Hier liegt jedoch auf der Hand – wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt – dass diese Vereinbarung zuvörderst den Zweck verfolgte, den berechtigten Zugriff der Beklagten als Trägerin der Sozialhilfe auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücksanteil zu vereiteln, so dass diese Vereinbarung über die nachträgliche Entgeltlichkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist."[173]

 

Rz. 64

Der BGH greift auf sein klassischen Begrenzungsmittel zurück. Da "Umwidmungen" der vorstehenden Art dazu genutzt würden, Vorschriften zulasten Dritter auszunutzen, lässt der BGH den Benachteiligten – hier also ggf. dem Sozialhilfeträger – als Beweiserleichterung[174] die Vermutung der Unentgeltlichkeit zugutekommen, wenn ein auffallendes grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung[175] besteht.

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