aa) Früchte

 

Rz. 54

Die Früchte eines Nachlassgegenstandes stehen den Miterben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft zu (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 1 BGB). Geteilt werden die Früchte aber grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung, ohne dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestünde (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB). Abweichendes kann nur durch Vereinbarung unter allen Erben geregelt werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.[71]

 

Rz. 55

Ausnahme: Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038 Abs. 2 S. 3 BGB). Bei dieser Verteilung sind die Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB aber zu berücksichtigen.[72]

[71] RGZ 81, 243; Jauernig/Stürner, § 2038 Anm. 6.
[72] BGHZ 96, 179.

bb) Gebrauchsvorteile

 

Rz. 56

Zum Gebrauch der Nachlassgegenstände ist jeder Miterbe insoweit befugt, als er dadurch die anderen Miterben nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB).

In der Praxis regeln die Miterben den Gebrauch regelmäßig durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Solche Vereinbarungen entsprechen grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Kommt eine einstimmige Regelung nicht zustande, so reicht Mehrheitsbeschluss (ordnungsmäßige Verwaltung).

Bei wesentlichen Änderungen ist eine Anpassung der Nutzungsvereinbarung vorzunehmen, auf die jeder Miterbe Anspruch hat.[73]

 

Rz. 57

Anspruch auf Nutzungsentschädigung:

Klage eines Miterben auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Haus bei beabsichtigter Aufhebung der Gemeinschaft:[74] Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann im Wege der Leistungsklage dann gefordert werden, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis einer beanspruchten Neuregelung der Nutzung ergibt. Wird eine bestimmte Nutzung jedoch gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben (im Anschluss an BGH NJW 1982, 1753).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge