Rz. 509

Unabhängig davon, das Innenverhältnis betreffende Rechtsfolge, haftet der abgeschichtete Miterbe im Außenverhältnis auch weiterhin für die bereits entstandenen Erblasser- und Erbfallschulden, weil die Nachlassgläubiger keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft haben. Und wenn schon bei der förmlichen Erbteilsübertragung das Gesetz in § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB das Fortbestehen der Haftung des Erbteilsveräußerers vorsieht, so muss dies für den Abgeschichteten erst recht gelten. Deshalb sollte in den Abschichtungsvertrag eine entsprechende Freistellungsverpflichtung der verbleibenden Miterben aufgenommen werden.

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