a) Ausgangslage

 

Rz. 263

Ausgangspunkt ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, der sich in Erbengemeinschaft befindet, verlangen kann, sofern weder der Erblasser etwas anderes angeordnet hat noch die Erben durch Vereinbarung einen ganzen oder teilweisen Auseinandersetzungsausschluss bezüglich des Nachlasses vereinbart haben.[283] Wie sich solche Anordnungen bzw. Vereinbarungen auf das Auseinandersetzungsverlangen auswirken, vgl. unten Rdn 266 ff. Auf die Größe des Erbteils dessen, der die Auseinandersetzung verlangt, kommt es nicht an.

Für die Art und Weise der Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB auf das Recht der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§§ 749 Abs. 2, 3, 750–758 BGB).

[283] Vgl. auch Kiderlen/Roth, NJW-Spezial 2008, 455.

b) Besonderheit Testamentsvollstreckung

 

Rz. 264

Besteht Testamentsvollstreckung mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2204 BGB), so ist den Erben die Aufteilung des Nachlasses entzogen. Vielmehr verfügt der Testamentsvollstrecker kraft der ihm verliehenen Rechtsmacht über die Nachlassgegenstände (§ 2205 BGB) und vollzieht die Teilung unter den Miterben in erster Linie nach den Anordnungen des Erblassers, den Vereinbarungen der Erben und in letzter Linie nach den gesetzlichen Vorschriften. Zum Antragsrecht des Testamentsvollstreckers siehe unten Rdn 273.

 

Rz. 265

Bei bestehender Testamentsvollstreckung kann weder ein Miterbe noch ein Gläubiger eines gepfändeten Erbteils ein Teilungsversteigerungsverfahren betreiben.[284] Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollstreckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen,[285] die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt.[286] Dies gilt auch gegenüber Pfändungsgläubigern an dem Erbanteil eines Miterben. Das Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil eines Miterben gewährt dem Pfandgläubiger keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2 BGB folgt nichts anderes.

[286] Stöber, ZVG, § 180 Rn 9 Anm. 9.3e.

c) Ausschluss und Beschränkung der Auseinandersetzung

 

Rz. 266

Das Auseinandersetzungsverlangen nach § 2042 Abs. 1 BGB kann durch Anordnungen des Erblassers oder durch Vereinbarungen unter den Erben ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Solche Anordnungen und Vereinbarungen wirken sich auf das Verfahren der Teilungsversteigerung aus.

aa) Jederzeitige Fälligkeit

 

Rz. 267

Nach den gesetzlichen Vorschriften – also ohne entsprechende letztwillige Anordnungen des Erblassers oder Vereinbarungen unter den Erben – kann die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich jederzeit verlangt werden. Bewusst wurde keine Bestimmung aufgenommen, wonach die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe.[287] Im Gesetzgebungsverfahren hielt man es für ausreichend, dass der Erblasser durch Anordnungen bzw. die Teilhaber durch Vereinbarung gegen rücksichtslose Ausübung des Aufhebungsrechts Vorsorge treffen können.

Im Konfliktfall hat also das Interesse des einzelnen Miterben an einer sofortigen Verwertung Vorrang vor dem Interesse der übrigen Erben an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes.[288] Abgemildert wird dieses Individualrecht durch die Vorschriften des ZVG über die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens.

 

Rz. 268

Allerdings kann in besonders schwerwiegenden Fällen die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs allenfalls ausnahmsweise treuwidrig sein.[289] Im Fall BGHZ 58, 146 ging es nicht um den Ausschluss des Aufhebungsrechts, sondern nur darum, dass sich die beklagte Teilhaberin nach § 242 BGB mit einer anderen Art der Aufhebung als gesetzlich vorgesehen abfinden musste. Ist ein Miterbe der Ansicht, den Gegenstand später günstiger verwerten zu können, so hat er grundsätzlich kein Recht darauf, die übrigen Miterben gegen ihren Willen an seiner Spekulation zu beteiligen. Allerdings kommen die im ZVG geregelten Möglichkeiten der vorläufigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens dem Anliegen eines solchen Miterben ein Stück entgegen.

[287] BGH BB 1975, 296, 297.
[288] Staudinger/Eickelberg, § 749 Rn 45.
[289] BGHZ 58, 146, 149; 63, 348, 352 ff.

bb) Die Regelung des ZVG

 

Rz. 269

Das Zwangsvers...

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