Rz. 272

Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage auf Durchführung der Teilungsversteigerung[290] findet sich in §§ 2042, 753 BGB. Die Anordnung der Teilungsversteigerung erfolgt nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§§ 1, 15 ZVG).

 

Rz. 273

Antragsberechtigt sind:

Jeder Miterbe, auch der Vorerbe, nicht aber der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls. Steht dem Miterben nur noch ein "hohler Erbteil" zu, weil er so viele ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten hat, dass für ihn kein Auseinandersetzungsguthaben verbleibt, so kann er die Teilungsversteigerung nicht betreiben[291] – wohl aber die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB, weil er aus dieser Gemeinschaft austreten können muss –,
der Erbteilserwerber nach dinglicher Übertragung des Erbteils,
der Pfändungspfandgläubiger bzgl. eines Erbteils, dessen Titel endgültig vollstreckbar ist,[292]
der Nießbraucher zusammen mit dem Miterben (§ 1066 Abs. 2 BGB),
der Testamentsvollstrecker, dessen Rechte sich lediglich auf einen Erbteil beziehen.[293]

Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger und der Nachlasspfleger.

 

Rz. 274

Formale Erfordernisse für den Antrag: Aus dem Antrag müssen sich ergeben

das zu versteigernde Grundstück, § 16 ZVG,
das Gemeinschaftsverhältnis, das aufgehoben werden soll, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers,
sämtliche Antragsgegner, also die anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift,
das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen.
[290] Allg. zur Teilungsversteigerung im Erbrecht: Kiderlen, ZEV 2018, 385.
[291] OLG Celle HRR 1935 Nr. 353.

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