a) Vorschusspflicht, Aufwendungsersatz

 

Rz. 52

Derjenige Miterbe, der für die anderen bei der Verwaltung tätig wird, kann für die entstehenden Aufwendungen einen Vorschuss (§ 669 BGB) oder nachträglich Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Miterbe zunächst ohne den erforderlichen Beschluss gehandelt hat, die Miterben seinen Maßnahmen jedoch später zugestimmt haben – oder in den Fällen der Notgeschäftsführung. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann der Handelnde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen (§§ 683, 684 BGB).[68] Im Übrigen unterliegt das Handeln aufgrund Mehrheitsbeschlusses bei ordnungsmäßiger Verwaltung oder das Alleinhandeln bei der Notverwaltung dem Auftragsrecht, weil es sich jeweils um ein gesetzliches Auftragsverhältnis handelt.[69]

[69] BGHZ 56, 47, bei juris Rn 22; BGHZ 108, 21,30; MüKo/Gergen, § 2038 Rn 61.

b) Kosten und Lasten

 

Rz. 53

Die Verteilung der Kosten und Lasten für die Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftliche Nutzung von Nachlassgegenständen richtet sich nach dem Verhältnis der Erbteile (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB).

Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig? Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, für die er nach § 14 Abs. 1 GNotKG haftet, von den anderen Erben erstattet bekommt. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[70] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis nach § 14 Abs. 1 GNotKG die entstehenden Kosten. M.E. ist jedoch im Einzelfall eine Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch gegen die anderen Erben aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht zu prüfen, §§ 683, 670 BGB.

[70] OLG München, Urt. v. 27.2.2008 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; Soergel/Stein, § 1967 Rn 17; Soergel/Damrau, § 2353 Rn 51; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 593; vgl. dazu auch DNotI-Report 2001 Nr. 13.

c) Früchte und Gebrauchsvorteile

aa) Früchte

 

Rz. 54

Die Früchte eines Nachlassgegenstandes stehen den Miterben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft zu (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 1 BGB). Geteilt werden die Früchte aber grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung, ohne dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestünde (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB). Abweichendes kann nur durch Vereinbarung unter allen Erben geregelt werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht.[71]

 

Rz. 55

Ausnahme: Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038 Abs. 2 S. 3 BGB). Bei dieser Verteilung sind die Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB aber zu berücksichtigen.[72]

[71] RGZ 81, 243; Jauernig/Stürner, § 2038 Anm. 6.
[72] BGHZ 96, 179.

bb) Gebrauchsvorteile

 

Rz. 56

Zum Gebrauch der Nachlassgegenstände ist jeder Miterbe insoweit befugt, als er dadurch die anderen Miterben nicht in ihrem Recht auf Mitgebrauch beeinträchtigt (§§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB).

In der Praxis regeln die Miterben den Gebrauch regelmäßig durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Solche Vereinbarungen entsprechen grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Kommt eine einstimmige Regelung nicht zustande, so reicht Mehrheitsbeschluss (ordnungsmäßige Verwaltung).

Bei wesentlichen Änderungen ist eine Anpassung der Nutzungsvereinbarung vorzunehmen, auf die jeder Miterbe Anspruch hat.[73]

 

Rz. 57

Anspruch auf Nutzungsentschädigung:

Klage eines Miterben auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Haus bei beabsichtigter Aufhebung der Gemeinschaft:[74] Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann im Wege der Leistungsklage dann gefordert werden, wenn der Zahlungsanspruch sich als Ergebnis einer beanspruchten Neuregelung der Nutzung ergibt. Wird eine bestimmte Nutzung jedoch gar nicht gefordert, so kann sich auch kein Entgeltanspruch ergeben (im Anschluss an BGH NJW 1982, 1753).

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