Rz. 473

Lediglich der Verkauf löst das Vorkaufsrecht aus, nicht auch Tausch, Schenkung und Sicherungsabtretung. Der Erbteil muss Gegenstand des Kaufs sein. Kein Vorkaufsfall liegt in der Zwangsversteigerung gem. §§ 2042, 753 BGB, § 180 ZVG. Für das Vorkaufsrecht gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 463 ff. BGB.

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