Rz. 279

Materiell setzt die Wirksamkeit der Änderung der Verteilung voraus, dass das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt. Entgegen dem Maßstab für das betriebliche Interesse, wo jeder rationale nachvollziehbare Grund ausreicht, muss hier also ein erhebliches Überwiegen der Interessen gegeben sein. Dies setzt die Hürde für die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hoch. Ob diese erneute Einschränkung der Rechte des Arbeitgebers verfassungsgemäß ist, darf bezweifelt werden, ist jedoch noch nicht Gegenstand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur.

 

Rz. 280

Auf Seiten des Arbeitgebers sind alle betriebsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erwägungen zu berücksichtigten, die auch geeignet sind, betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu sein.[278] Gegenüber der vorherigen Festlegung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG müssen die betrieblichen Gründe nachträglich eingetreten sein.[279] Ist die Arbeitszeitverteilung kraft Fiktionswirkung nach § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG festgelegt worden, so ist es unerheblich, seit wann die betrieblichen Gründe des Arbeitgebers bestehen. Gründe, die auf Seiten des Arbeitgebers ins Gewicht fallen können, sind z.B. die Änderung von Ladenöffnungszeiten, der Ausfall von Mitarbeitern[280] oder auch die Geltendmachung eines Teilzeitverlangens durch andere Mitarbeiter.[281] Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber das freie Auswahlrecht hat, ob er dem Teilzeitverlangen anderer Mitarbeiter, die existierende Verteilung als betrieblichen Grund entgegenhält, oder ob er die Verteilung gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ändert.[282]

 

Rz. 281

Auf Seiten des Arbeitnehmers sind alle Interessen an der Beibehaltung der existenten Arbeitsverteilung zu berücksichtigen. Dies können insbesondere familiäre Gründe sein, wie die Versorgung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Die Interessen des Arbeitnehmers müssen nicht nachträglich entstanden sein. Es kann sich auch um dieselben Interessen handeln, die sich bereits im Verfahren nach § 8 Abs. 3 TzBfG durchgesetzt haben. Zu berücksichtigen wird auch sein, welche Dispositionen der Arbeitnehmer infolge der Verteilung der Arbeitszeit getroffen hat.[283]

 

Rz. 282

Kommt der Arbeitgeber zu der Einschätzung, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG gegeben sind, so kann er unter vorheriger Ankündigung die Verteilung einseitig ändern. Diese Änderung ist unter der Voraussetzung wirksam, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG vorlagen.

[278] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, § 8 Rn 188.
[280] Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, § 8 Rn 110.
[281] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, § 8 Rn 186.
[282] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, § 8 Rn 188.
[283] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, § 8 Rn 189.

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