Rz. 145

Besonders zu beachten ist, dass die Ablehnung frühestens dann erfolgen darf, wenn nicht mehr mit dem Arbeitnehmer über die Verringerung verhandelt werden soll. Denn nach der Rechtsprechung sind so genannte Vorratsablehnungen unwirksam. Erklärt der Arbeitgeber also eine Ablehnung des Teilzeitverlangens, gleichwohl er noch mit dem Arbeitnehmer in Verhandlungen steht, z.B. diesem intern Teilzeitstellen anbietet, so ist die Ablehnung unwirksam.[128]

Die Ablehnung muss den Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der Verringerung der Arbeitszeit erreichen. Die Monatsfrist berechnet sich als rücklaufende Frist entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. Rdn 26 ff.). § 193 BGB findet keine (auch nicht analoge) Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann die Ablehnung zur Vermeidung der Fiktionswirkung spätestens einen Monat vor Beginn der Veränderung mitgeteilt haben muss, wenn der letzte mögliche Tag auf einen Sonntag fällt. Dies gilt es gerade im Hinblick auf die Frage, wann an einem Tag, an dem regelmäßig keine Post ausgetragen wird, ein in den Briefkasten eingeworfener Brief zugeht, zu beachten.

[128] LAG Düsseldorf v. 1.3.2002 – 18 (4) Sa 1269/01, BB 2002, 1541, 1544; Referentenentwurf, NZA 2000, 1045, 1046.

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