Rz. 81

Die Bestimmung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren bereitet in der Praxis häufig Probleme. Dies beruht auch darauf, dass für diverse Fallkonstellationen abweichende rechtliche Ansätze vertreten werden.

 

Rz. 82

Der Gebührenstreitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.[111] Maßgebend ist also auch hier das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Beweiserhebung.[112] Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei (anders als das mit dem Antrag zum Ausdruck gebrachte Interesse) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen.[113] Nicht entscheidend ist, ob sich die Beweisbehauptungen bestätigen oder nicht. Die in der Praxis zu unterscheidenden Fallkonstellationen sind vielfältig. Geht es um Mängelvorwürfe, die sich durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt haben, sind grundsätzlich die vom Sachverständigen angesetzten Mangelbeseitigungskosten für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen.[114] Werden hingegen im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung insoweit diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn auch jene Mängel festgestellt worden wären.[115] Hat der Antragsteller bereits vor Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens den Rücktritt erklärt bzw. ist dieser erkennbar Ziel der Rechtsverfolgung, bezieht sich das Interesse des auf die Feststellung des zum Rücktritt berechtigenden Mangels bezogenen Beweisverfahrens auf die aus dem Rücktritt resultierenden Ansprüche.[116] Ist der Werkunternehmer Antragsteller und bezieht sich sein Interesse auf die Geltendmachung nicht gezahlten Werklohns, soll sich der Streitwert nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe des angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängeln des Werkes zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten richten.[117] In Personenschadenssachen ist der Wert der Ansprüche maßgebend, die der Antragsteller zu verfolgen beabsichtigt. In Versicherungssachen kommt es auf den Wert der Ansprüche an, deren Bestehen von den im selbstständigen Beweisverfahren zu klärenden Feststellungen abhängt.

 

Rz. 83

Bei mehreren Antragsgegnern ist eine einheitliche Festsetzung veranlasst, soweit diese in der Hauptsache als Gesamtschuldner einstandspflichtig sein sollen. Im Übrigen ist nach ihrer Beteiligung am selbstständigen Beweisverfahren zu differenzieren, soweit diese sich klar aus dem Antrag ergibt oder sonst zweifelsfrei erkennbar ist.[118] Der Streitwert für die Streitverkündung bemisst sich nach dem Interesse des Streithelfers an dem Obsiegen der unterstützten Partei.

 

Rz. 84

Nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann der Streitwert innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren anderweitig "erledigt" hat, von Amts wegen abgeändert werden. Beim selbstständigen Beweisverfahren soll auf dessen Ende und nicht auf das Ende des Rechtsstreits, in dem der erhobene Beweis verwertet wird, abzustellen sein.[119] Gegen den Streitwertbeschluss findet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, nach § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde statt. Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem sich das Verfahren erledigt hat, erhoben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).

[111] Klarstellend BGH NJW 2004, 3488, 3489.
[113] BGH NJW 2004, 3488, 3489.
[115] BGH NJW 2004, 3488, 3490.
[116] In den Einzelheiten sind hierzu nicht alle Fragen geklärt; siehe etwa OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 91.

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