Rz. 55

Im selbstständigen Beweisverfahren erhält der Rechtsanwalt auftragsgemäß und gem. geschlossenem Anwaltsvertrag mit seinem Auftraggeber die gleichen Gebühren wie in einem ordentlichen Verfahren.

 

Rz. 56

Das selbstständige Beweisverfahren ist eine eigene Gebührenangelegenheit im Verhältnis zu einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren. Es ist nicht in § 19 RVG aufgeführt. Zudem ergibt sich aus der Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG, dass das selbstständige Beweisverfahren eine eigene Angelegenheit ist.

 

Rz. 57

Der Rechtsanwalt kann im selbstständigen Beweisverfahren folgende Gebühren verdienen:

 

Rz. 58

1. 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, Vorbem. 3(2) VV RVG

Gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG erfolgt die Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahren auf eine Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren.

Gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entfällt die Anrechnungsvorschrift, sofern seit der Beendigung des Beweisverfahrens ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen ist.

 

Rz. 59

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
 

Rz. 60

1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG

Schließen die Parteien in dem selbstständigen Beweisverfahren einen Vergleich, kann die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG i.H.v. 1,5 entstehen. Hier kommt es jedoch darauf an, dass kein Mahn- oder Hauptsacheverfahren anhängig ist. In diesem Fall entsteht die Einigungsgebühr gem. 1003 VV RVG nur noch mit einem Gebührensatz von 1,0.

 

Rz. 61

 

Eine im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erzielte Einigung der Parteien wird mit einer Gebühr gem. Nr. 1000 VV RVG mit dem Gebührensatz von 1,5 abgerechnet, da das selbstständige Beweisverfahren nicht als gerichtliches Verfahren i.S.d. Nr. 1003 VV RVG gilt – dies unter der Voraussetzung, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

 

Rz. 62

Je nach Auftrag kann bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV entstehen. Hinsichtlich der Anrechnungsvorschrift verweise ich auf § 8 Rdn 200 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge