Rz. 7

Im Strafverfahren muss der Sachverständige grundsätzlich sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten, es sei denn, es kommt eine Verlesbarkeit des Gutachtens nach § 256 StPO in Betracht.

 

Rz. 8

Sofern das Gutachten vor der Erstattung in der Hauptverhandlung nicht der Verteidigung in schriftlicher Form übersandt wurde, kann sich für die Verteidigung die Problematik ergeben, dass sie nicht sachgerecht auf das Gutachten reagieren kann. Dies ist insbesondere möglich, wenn nicht ohne weiteres die Feststellung des Sachverständigen nachvollzogen oder überprüft werden kann. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Verteidiger einen Vertagungs- bzw. Aussetzungsantrag stellt. Zur Begründung sollte man angeben, man benötige Vorbereitungs- bzw. Prüfungszeit, um zum Gutachten Stellung nehmen zu können. Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, so ist es notwendig, einen Beschluss des Gerichts nach § 238 StPO herbeizuführen. Dieser Beschluss ist Voraussetzung dafür, dass im Rahmen einer Revision die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) erhoben werden kann.

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