Rz. 20

Eine weitere streitige Frage ist,

ob die Hälfte gem. § 41 FamGKG ein Regelwert ist, so dass Abweichungen von der Hälfte nach oben oder unten begründet werden müssen,[24] oder
ob der volle (fiktive oder wirkliche) Hauptsachewert die Regel ist und jede Herabsetzung unter diesen vollen Wert die – zu rechtfertigende – Ausnahme darstellt.[25]

Nach zweiter Ansicht ist nach dem gesetzlichen System auch bei einstweiligen Anordnungen vom vollen Hauptsachewert auszugehen und erst dann zu fragen, ob die einstweilige Anordnung einen geringeren Wert hat und nur dann zu ermäßigen, wenn das der Fall ist.

Für diese Auffassung spricht m.E., dass der Gesetzgeber die einstweilige Anordnung ausdrücklich als Ersatz für Hauptsacheverfahren konzipiert hat, auch wenn der Wortlaut des § 41 FamGKG nicht so gefasst ist, wie bei dieser Zielsetzung zu erwarten gewesen wäre.

[24] Für ½ = Regelwert Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 130; ebenso OLG München AGS 2011, 306; OLG Stuttgart AGS 2010, 617, OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1937; regelmäßig wegen geringerer Bedeutung ½ Hauptsache: OLG Köln FamRZ 2011, 758 = AGS 2010, 618; OLG Celle FamRZ 2011, 757 und FamRZ 2012, 737; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 757; OLG Bamberg AGS 2012, 32 = FamRZ 2012, 737.
[25] OLG Stuttgart AGS 2010, 617 m. Anm. N. Schneider.

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