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Bei Kindschaftssachen ist die voraussichtliche Dauer der Regelung zu berücksichtigen, d.h. insbesondere das Lebensalter der Kinder; es ist zu berücksichtigen, ob die Regelung ein Kind oder mehrere Kinder betrifft. Auch wenn der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, dass die Regelung, die mehrere Kinder betrifft, als ein Gegenstand zu bewerten ist (§ 44 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 2 FamGKG), kann man generell den Wert erhöhen, wenn sich der Antrag auf mehrere Kinder bezieht. Folgt man dieser Meinung nicht (die sich auf die erhöhte "Bedeutung" stützt), sollten wenigstens die Anforderungen an eine Erhöhung durch "Mehrarbeit" nicht übertrieben hoch sein. Bezieht sich das Verfahren auf zwei Kinder, die Einigung aber nur auf ein Kind, stellt sich die Frage, wie eine solche Einigung bewertet wird. Richtig ist m.E., den vollen Wert anzusetzen, weil der Wert gem. §§ 44 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 FamGKG bereits für ein Kind gilt. Insoweit ist dann §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigen. Erfolgt der Vergleich auch für das zweite Kind, ist unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte für beide Kinder der Wert zu belassen oder zu erhöhen (es bleibt aber bei der einen Einigungsgebühr!).

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